Ausbildung in der Agrargenossenschaft
Die Arbeit in der Landwirtschaft ist abwechslungsreich, kann aber zugleich auch sehr herausfordernd sein. Umso wichtiger ist es, dass alle Mitarbeitenden ihre Aufgaben unter besten Bedingungen erfüllen können. Die Agrargenossenschaft Gleina hat über Jahre hinweg ihre Vorzüge als Arbeitgeber immer weiter geschärft und entwickelt sich stets weiter.
Landwirtschaft ist das Arbeiten mit der Natur. Das bedeutet zugleich, auch mit den Launen der Natur zu leben und bei allen Wetterlagen notwendige Tätigkeiten auszuführen. Trotz Arbeitsspitzen, beispielsweise in der Ernte und Lammzeit, haben Arbeitszeitgesetz und natürlich das Wohlergehen aller Kolleginnen und Kollegen oberste Priorität.
Voraussetzungen für Ausbildung und Arbeit in der Landwirtschaft
Was sollte ich mitbringen?
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Verantwortungsbewusstsein
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Körperliche Belastbarkeit
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Technisches Verständnis und Interesse
Welche Schulfächer helfen mir?
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Naturwissenschaften
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Technik
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Wirtschaft
Erstmal reinschnuppern
Ausbildungsangebote
Vom Landesverwaltungsamt anerkannt
Derzeit können bei uns vier Ausbildungsberufe erlent werden. So unterschiedlich die Berufe auch sein mögen, jeder für sich hat seine eigenen Ansprüche.
Wähle einen der Berufe aus und erfahre mehr über Inhalte, Verlauf und Bewerbungsverfahren.
FAQ
Wenn Du Dich für eine Ausbildung bei uns interessierst, kannst Du Dich eigentlich nicht früh genug melden. Die offizielle Bewerbung lässt Du uns am besten nach Deinen Winterferien zukommen. Ideal wäre es, wenn Du uns das dann aktuelle Halbjahreszeugnis mitschickst.
Ob vor oder nach Deiner Bewerbung: Komm uns gern besuchen und lerne uns kennen. Gern kannst Du vor Deiner Ausbildung auch ein Praktikum bei uns machen oder zur Probe arbeiten. Dann hast Du gleich auch einen Eindruck von Deinem zukünftigen Beruf.
Der Ausbildungsbeginn orientiert sich am Schuljahresanfang der Berufsschulen. Deine Ausbildung in der Agrargenossenschaft Gleina startet daher am 1. August.
Die Agrargenossenschaft Gleina hält sich ohne Kompromisse oder Ausnahmen zu 100% an das Jugendarbeitsschutzgesetz. Daher wirst Du bei uns in einer 5-Tage-Woche mit 40 Wochenarbeitsstunden beschäftigt. Das bedeutet, Du kommst 5 Tage arbeiten und hast dann 2 Tage frei. Du arbeitest mit festen Pausenzeiten um 9 Uhr sowie um 12 Uhr von jeweils 30 Minuten.
Die Arbeitszeiten am Tag richten sich nach Deinem Alter. Ab 16 Jahren teilen wir Dich zwischen 5 und 21 Uhr ein, dann beträgt deine Arbeitszeit am Tag jedoch maximal 9 Stunden.
Unsere Auszubildenden im Fachbereich Landwirt sowie Schäferei besuchen die Berufsschule in Halle. Die Auszubildenden Tierwirte Fachrichtung Rind besuchen die Berufsschule in Wittenberg. Die überbetriebliche Ausbildung, welche sechs einwöchige Kurse während der gesamten Ausbildungszeit beträgt, findet in Iden statt. Dort gibt es auch ein Internat und eine Kantine.
Die Winzer besuchen die Berufsschule in Bad Kreuznach.
Die Agrargenossenschaft Gleina passt die Ausbildungsvergütung jährlich nach dem aktuellen Entgelttarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Sachsen-Anhalt an.
Während Deiner Ausbildung (Beginn nach 01.01.2024) verdienst Du monatlich:
- Ausbildungsjahr: 873,00 €
- Ausbildungsjahr: 961,00 €
- Ausbildungsjahr: 1.039,00 €
Übrigens: Die Agrargenossenschaft Gleina belohnt gute Noten in der Berufsschule und zahlt dafür Zuschüsse.
In der Agrargenossenschaft hat der persönliche Arbeitsschutz Priorität. Du erhältst mit Beginn deiner Ausbildung daher sowohl deine eigene Arbeitskleidung sowie Arbeitsschutzschuhe, Arbeitsschutzgummistiefel und Arbeitshandschuhe.
Im Kalenderjahr stehen Dir als Azubi je nach Alter bis zu 25 Urlaubstage zu. Diese kannst Du in Rücksprache und Abstimmung mit deiner/m Ausbilder*in frei über das Jahr verteilen – natürlich nur an schulfreien Tagen.
Für die Berechnung zählt immer Dein Alter zu Jahresbeginn (also am 1. Januar):
- Jünger als 16 Jahre: 25 Werktage bzw. 30 Wochentage
- Jünger als 17 Jahre: 23 Werktage bzw. 27 Wochentage
- Jünger als 18 Jahre: 21 Werktage bzw. 25 Wochentage
Die Agrargenossenschaft Gleina richtet sich dabei nach dem Jugendarbeitsschutzgesetzt. Dieses besagt, dass Jugendliche an gesetzlichen Feiertagen mit den auch am Sonntag zulässigen Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen. Ausgenommen davon sind der 1. Januar (Neujahr), der erste Osterfeiertag, der 1. Mai (Tag der Arbeit) und der 25. Dezember (1. Weihnachtsfeiertag).
Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen.